Rechtslage des Sex zwischen minderjährigen menschenähnlichen Wesen in Kinofilmen | ||||||||||
Unter welchen Umständen sind in Filmen dargestellte menschenähnliche Personen, die keine Menschen sind, als minderjährig zu betrachten? Wie selbstverständlich reise in Kino und Fernsehen die Menschen mit Raumschiffen zu fremden Planeten oder erzeugen auf der Erde sonderbare Lebewesen im Reagenzglas. Meistens sehen die Aliens oder Frankensteins wie erwachsene Menschen aus, in der jeweiligen Handlung sind sie aber nur ein paar Tage, Monate oder wenige Jahre alt. Wenn dann auch noch Sex zwischen derartigen Wesen dargestellt wird, handelt es sich dabei um die strafbare Darstellung des Mißbrauchs von Kindern? Die Staatsanwaltschaft im Landkreis Minihausen hat im Jahr 2006 Anklage wegen der Darstellungen im Film "Die Insel" gegen den Betreiber einer regionalen Kinokette erhoben. Die Hauptpersonen in diesem Film sind zwei Menschen-Klone, die wie erwachsene Menschen aussehen, laut Aussagen im Film aber lediglich fünf bzw. sechs Jahre alt sind, also noch weit unter dem Schutzalter von 14 Jahren, ab dem sexuellen Handlungen legal sind. Sex zwischen diesen beiden Personen wird im Film nicht explizit gezeigt, aber mehrfach angedeutet. So entdecken diese beiden Minderjährigen, die zunächst ohne jeglichen Körperkontakt gehalten werden, im Laufe der Handlung ihre gegenseitigen Körper zu schätzen, werden von einer anderen Person geradezu zum Sex aufgefordert, und finden Spaß an Zungenküssen. Vor Gericht gerettet hat den Angeklagten, daß Geschlechtsverkehr zwischen den beiden Hauptpersonen in der
Filmhandlung weder explizit noch implizit unmittelbar enthalten ist. Der Film deutet zwar mehrfach an, daß zwischen
den beiden etwas laufen könnte oder in Zukunft laufen wird, läßt dies aber unkonkret. Lediglich auf diese Tatsache
stützt daß Gericht den Freispruch gegenüber dem Angeklagten. Hätten die beiden Klone im Film einen engeren körperlichen
Kontakt gehabt, so wäre es also für den Kinobetreiber nicht so glimpflich abgegangen, sondern wäre nicht nur als
Straftäter verurteilt worden, sondern zusätzlich wegen der Verbreitung von Kinderpornographie vorbestraft gewesen.
Amtsgericht Minihausen
In der Sache [...] erkennt das Amtsgericht für Recht an: Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen der §§ 130a und 184 StGb sowie § 27 JSchG freigesprochen. Der Film "Die Insel" ist nicht jugendgefährdend nach § 15 JSchG. Die Kosten der Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Tatbestand Der Beklagte unterhält im Zuständigkeitsbezirk des Gerichts mehrere Kinostandorte, an denen der Film "Die Insel" gezeigt wurde. Der Film "Die Insel" wurde 2005 unter dem Namen "The Island" von Michael Bay in den USA produziert. Hauptpersonen des Films sind die Personen Lincoln Six Echo (gespielt von Ewan McGregor) und Jordan Two Delta (gespielt von Scarlett Johansson). Im Verlauf des Filmes stellt sich heraus, daß es sich bei diesen Personen um Klone handelt, die zwar wie Erwachsene aussehen, tatsächlich aber erst fünf bzw. sechs Jahre alt sind. Im Film werden mehrfach vorbereitende Handlungen für den Beischlaf zwischen den beiden Hauptpersonen dargestellt. So entdecken diese im Verlauf des Films ihre körperliche Zuneigung zueinander. Die Person Tom Lincoln (wie Lincoln Six Echo gespielt von Ewan McGregor) äußert sogar offenes Erstaunen darüber, daß der Vollzug des sexuellen Aktes zwischen den beiden noch nicht stattgefunden hat. Der Angeklagte wird deshalb beschuldigt des Verbreitens von pornographischen Schriften, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, in Tateinheit mit der Anleitung zu entsprechenden Strattaten, strafbar gemäß § 184 und § 130a StGB. Daraus resultierend wird die Feststellung des Films als jugendgefährdend gemäß § 15 JSchG beantragt, und der Beschuldigte der Vorführung des Films gegenüber Minderjährigen gemäß § 27 JSchG angeklagt. Entscheidungsgründe Das Gericht folgt der Auffassung der Staatsanwaltschaft, daß der Tatbestand der Darstellung des Mißbrauchs von Kindern auch dann vorliegt, wenn durch volljährige Schauspieler fiktive Personen im Kindesalter (unter 14 Jahren) dargestellt werden. Das Gericht folgt ebenfalls der Auffassung, daß für die Darstellung des Mißbrauchs von Kindern gemäß § 184 StGB nicht zwingend der Geschlechtsakt selbst dargestellt werden muß, sondern es zur Verwirklichung des Tatbestands ausreicht, die Anbahnung des Beischlafs darzustellen, wenn der Zuschauer aufgrund dessen regelmäßig den Vollzug des Beischlafs erwartet. In diesem Zusammenhang sei auf die Analogie der Beurteilung von Schriften in Textform verwiesen. Das Gericht vermag jedoch nicht zu erkennen, daß aus der im konkreten Film gezeigten Handlung zwingend der intime Verkehr zwischen den beiden in der Anklageschrift genannten Personen Lincoln Six Echo und Jordan Two Delta folgt. Selbst, wenn die gezeigte Zuneigung in Geschlechtsverkehr münden sollte, so ist keine Aussage darüber ersichtlich, in welcher Zeitspanne dies erfolgen wird, ob es noch vor dem Erreichen der Volljährigkeit passiert oder erst später. Die bloße Anspielung auf den sexuellen Akt durch die Person Tom Lincoln genügt dem Gericht nicht als Tatbestandsmerkmal für den § 184 StGB. Auch vermag das Gericht der Auffassung der Staatsanwaltschaft, daß die Selbstverständlichkeit der Anspielung auf den sexuellen Akt zwischen den fünf- bzw. sechsjährigen Hauptpersonen durch Tom Lincoln gegenüber den Filmzuschauer als Anleitung zu Straftaten des sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu werten sei, nicht zu folgen. Aus diesen Gründen konnte das Gericht nur zu der Entscheidung gelangen, daß weder ein Tatbestand des § 184 StGB noch ein Tatbestand des §130a StGB vorliegt. Entsprechend ist auch die Einstufung des Films als jugendgefährdend und damit die Verurteilung nach § 27 JSchG zu versagen. |
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