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Unter welchen Umständen sind in Filmen dargestellte menschenähnliche Personen, die keine Menschen sind, als
minderjährig zu betrachten? Wie selbstverständlich reise in Kino und Fernsehen die Menschen mit Raumschiffen
zu fremden Planeten oder erzeugen auf der Erde sonderbare Lebewesen im Reagenzglas. Meistens sehen die Aliens oder
Frankensteins wie erwachsene Menschen aus, in der jeweiligen Handlung sind sie aber nur ein paar Tage, Monate oder
wenige Jahre alt. Wenn dann auch noch Sex zwischen derartigen Wesen dargestellt wird, handelt es sich dabei um
die strafbare Darstellung des Mißbrauchs von Kindern?
Die Staatsanwaltschaft im Landkreis Minihausen hat im Jahr 2006 Anklage wegen der Darstellungen im Film "Die Insel"
gegen den Betreiber einer regionalen Kinokette erhoben. Die Hauptpersonen in diesem Film sind zwei Menschen-Klone, die
wie erwachsene Menschen aussehen, laut Aussagen im Film aber lediglich fünf bzw. sechs Jahre alt sind, also noch weit
unter dem Schutzalter von 14 Jahren, ab dem sexuellen Handlungen legal sind. Sex zwischen diesen beiden Personen wird
im Film nicht explizit gezeigt, aber mehrfach angedeutet. So entdecken diese beiden Minderjährigen, die zunächst ohne
jeglichen Körperkontakt gehalten werden, im Laufe der Handlung ihre gegenseitigen Körper zu schätzen, werden von
einer anderen Person geradezu zum Sex aufgefordert, und finden Spaß an Zungenküssen.
Vor Gericht gerettet hat den Angeklagten, daß Geschlechtsverkehr zwischen den beiden Hauptpersonen in der
Filmhandlung weder explizit noch implizit unmittelbar enthalten ist. Der Film deutet zwar mehrfach an, daß zwischen
den beiden etwas laufen könnte oder in Zukunft laufen wird, läßt dies aber unkonkret. Lediglich auf diese Tatsache
stützt daß Gericht den Freispruch gegenüber dem Angeklagten. Hätten die beiden Klone im Film einen engeren körperlichen
Kontakt gehabt, so wäre es also für den Kinobetreiber nicht so glimpflich abgegangen, sondern wäre nicht nur als
Straftäter verurteilt worden, sondern zusätzlich wegen der Verbreitung von Kinderpornographie vorbestraft gewesen.
Amtsgericht Minihausen
Urteil vom 5. Dezember 2006 - 69 O 81923/06
Sex zwischen Minderjährigen im Film
In der Sache [...] erkennt das Amtsgericht für Recht an:
Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen der §§ 130a und 184 StGb sowie § 27 JSchG freigesprochen. Der
Film "Die Insel" ist nicht jugendgefährdend nach § 15 JSchG.
Die Kosten der Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Tatbestand
Der Beklagte unterhält im Zuständigkeitsbezirk des Gerichts mehrere Kinostandorte, an denen der
Film "Die Insel" gezeigt wurde.
Der Film "Die Insel" wurde 2005 unter dem Namen "The Island" von Michael Bay in den USA produziert. Hauptpersonen
des Films sind die Personen Lincoln Six Echo (gespielt von Ewan McGregor) und Jordan Two Delta (gespielt von
Scarlett Johansson). Im Verlauf des Filmes stellt sich heraus, daß es sich bei diesen Personen um
Klone handelt, die zwar wie Erwachsene aussehen, tatsächlich aber erst fünf bzw. sechs Jahre alt sind.
Im Film werden mehrfach vorbereitende Handlungen für den Beischlaf zwischen den beiden Hauptpersonen
dargestellt. So entdecken diese im Verlauf des Films ihre körperliche Zuneigung zueinander. Die Person
Tom Lincoln (wie Lincoln Six Echo gespielt von Ewan McGregor) äußert sogar offenes Erstaunen darüber, daß der
Vollzug des sexuellen Aktes zwischen den beiden noch nicht stattgefunden hat.
Der Angeklagte wird deshalb beschuldigt des Verbreitens von pornographischen Schriften, die den sexuellen
Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, in Tateinheit mit der Anleitung zu entsprechenden Strattaten,
strafbar gemäß § 184 und § 130a StGB. Daraus resultierend wird die Feststellung des Films als
jugendgefährdend gemäß § 15 JSchG beantragt, und der Beschuldigte der Vorführung des Films gegenüber
Minderjährigen gemäß § 27 JSchG angeklagt.
Entscheidungsgründe
Das Gericht folgt der Auffassung der Staatsanwaltschaft, daß der Tatbestand der Darstellung des Mißbrauchs
von Kindern auch dann vorliegt, wenn durch volljährige Schauspieler fiktive Personen im Kindesalter (unter
14 Jahren) dargestellt werden. Das Gericht folgt ebenfalls der Auffassung, daß für die Darstellung des
Mißbrauchs von Kindern gemäß § 184 StGB nicht zwingend der Geschlechtsakt selbst dargestellt werden muß,
sondern es zur Verwirklichung des Tatbestands ausreicht, die Anbahnung des Beischlafs darzustellen, wenn der
Zuschauer aufgrund dessen regelmäßig den Vollzug des Beischlafs erwartet. In diesem Zusammenhang sei auf
die Analogie der Beurteilung von Schriften in Textform verwiesen.
Das Gericht vermag jedoch nicht zu erkennen, daß aus der im konkreten Film gezeigten Handlung zwingend der
intime Verkehr zwischen den beiden in der Anklageschrift genannten Personen Lincoln Six Echo und Jordan Two Delta
folgt. Selbst, wenn die gezeigte Zuneigung in Geschlechtsverkehr münden sollte, so ist keine Aussage darüber
ersichtlich, in welcher Zeitspanne dies erfolgen wird, ob es noch vor dem Erreichen der Volljährigkeit passiert
oder erst später.
Die bloße Anspielung auf den sexuellen Akt durch die Person Tom Lincoln genügt dem Gericht nicht als
Tatbestandsmerkmal für den § 184 StGB. Auch vermag das Gericht der Auffassung der Staatsanwaltschaft, daß
die Selbstverständlichkeit der Anspielung auf den sexuellen Akt zwischen den fünf- bzw. sechsjährigen
Hauptpersonen durch Tom Lincoln gegenüber den Filmzuschauer als Anleitung zu Straftaten des sexuellen
Mißbrauchs von Kindern zu werten sei, nicht zu folgen.
Aus diesen Gründen konnte das Gericht nur zu der Entscheidung gelangen, daß weder ein Tatbestand des
§ 184 StGB noch ein Tatbestand des §130a StGB vorliegt. Entsprechend ist auch die Einstufung des Films
als jugendgefährdend und damit die Verurteilung nach § 27 JSchG zu versagen.
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